Erschließungskosten eines Grundstücks – Planungsgrundlage, Gebührenfaktor, Kostengruppe 200 verstehen
Die Erschließungskosten eines Grundstücks gehören zur Kostengruppe 200 der DIN 276 und umfassen alle Aufwendungen, die nötig sind, um ein Grundstück baureif zu machen. Das bedeutet: Zugang zu öffentlichen Straßen, Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telekommunikation und ggf. Regenwasserableitung. Diese Kosten entstehen vor dem eigentlichen Hochbau und sind häufig von Kommune zu Kommune unterschiedlich – sowohl in der Höhe als auch in der Zuständigkeit.
Was gehört zur Kostengruppe 200?
Die KG 200 umfasst laut DIN 276:
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Kaufpreis des Grundstücks (KG 210)
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Erschließung (KG 230–270):
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Öffentliche Straßenanbindung
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Gehwege, Zufahrten
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Kanalanschluss und Entwässerung
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Wasserversorgung
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Strom- und Gasleitungen
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Telekommunikation
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evtl. Grundstücksfreimachung (Bäume, Altlasten)
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Nicht enthalten sind bereits bauliche Maßnahmen am Gebäude selbst – diese fallen in die KG 300 ff.
Wer trägt die Erschließungskosten?
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Öffentliche Ersterschließung: Häufig von der Kommune vorfinanziert, später anteilig auf Eigentümer umgelegt (§ 127 ff. BauGB)
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Private Anschlusskosten: Für Hausanschlüsse ist der Eigentümer selbst verantwortlich
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Folgeerschließung (z. B. Breitband, Regenwassermanagement): ebenfalls meist in Eigentümerpflicht
Achtung: Auch bei scheinbar “erschlossenen” Grundstücken können noch Restkosten anfallen – z. B. für Zufahrten, zusätzliche Leitungsführungen oder Beiträge für Regenwasserentsorgung.
Bedeutung für die Planung
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Teil der Gesamtkostenberechnung nach DIN 276
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Grundlage für Finanzierungs- und Förderanträge
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Entscheidend für Kaufentscheidung und Wirtschaftlichkeitsberechnung
Praxisbeispiel: Neubau auf erschlossenem Grundstück
Ein Bauherr kauft ein Grundstück in einem Neubaugebiet. Reinhardt und Maack prüfen die KG 200 im Detail: Neben dem Kaufpreis fallen kommunale Erschließungsbeiträge, Hausanschlüsse und zusätzliche Maßnahmen zur Regenwasserversickerung an. Ergebnis: frühzeitige Klarheit über Nebenkosten, gesicherte Finanzierung, reibungslose Genehmigung.
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